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Prüfung von Druckluftbehältern

TÜV Vorbereitung von Druckluftbehältern nach BetrSichV

Im Zusammenhang mit der Prüfung von Druckluftbehältern, deren Fristen und Ihren Pflichten als Betreiber eines Druckluftsystems treten immer wieder Fragen und Unsicherheiten auf.

Nachstehend haben wir für Sie eine vereinfachte Zusammenfassung für die Prüfung der Druckluftbehälter zusammengestellt.

Auf Rohrleitungen für Druckluft müssen wir nicht näher eingehen, da sie nur bei sehr großen Drücken und Dimensionen betroffen sind.

Für gefährliche Gase und Dampfkessel gelten zum Teil andere Vorschriften, wir möchten hier auf entsprechende Firmen verweisen.

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Prüfung von Druckluftbehältern:

  • In Deutschland gilt für den gewerblichen Betrieb von Anlagen, seit Oktober 2002, grundsätzlich die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die aktuelle Fassung ist ab dem 01.06.2015 gültig.
     
  • In der BetrSichV sind prüfpflichtige Anlagen definiert. Druckluftbehälter gehören dazu, aber auch Fahrstühle, Tore usw.
     
  • Verantwortlich für den Betrieb und die Betriebssicherheit ist ausschließlich der Betreiber und nicht der Lieferant oder der Servicedienstleister.
     
  • Liegt das Produkt aus maximal zulässigem Druck und Behältervolumen (PS x V ), d.h. zulässiger Maximaldruck des Behälter ( nicht Betriebsdruck ) in bar x Volumen in Litern über 50, so ist der Behälter sowohl erstmalig vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrend zu prüfen. Im Anhang finden Sie eine entsprechende, vereinfachte Tabelle.
     
  • Die Prüfungen werden durch eine ,, befähigte Person “ oder den Prüfer der ,,ZÜS“ (Zugelassene Überwachungsstelle) durchgeführt.
     
  • Die bisherige TÜV Prüfung gibt es nicht mehr. Die geltenden Prüfungen sind:
    a) die Prüfung vor Inbetriebnahme nach §15 BetrSichV
    b) die wiederkehrende Prüfung nach §16 BetrSichV
     
  • Der Betreiber der Druckluftanlage muss lt. §15 BetrSichV die Prüfung vor Inbetriebnahme, bzw. Wiederinbetriebnahme durchführen lassen, diese Prüfung ist tatsächlich vor der Inbetriebnahme durchzuführen. Ein Betrieb ( auch Probebetrieb ) ohne die Prüfung nach §16 BetrSichV ist nicht erlaubt.
     
  • Der Betreiber der Druckluftanlage muss lt. §3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Ermittlung der Prüffristen erstellen. Dies muss durch eine fachkundige Person erfolgen! Die Gefährdungsbeurteilung besteht als Grundlage aus der Dokumentation der einzelnen Anlagenteile, der Einschätzung der Risiken um Kontext Ihres Betriebes, Feststellung der Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz vor den Risiken, der Festlegung von Zuständigkeiten und natürlich der Ermittlung der Prüffristen.
     
  • Die Prüffristen für Behälter, die durch die ZÜS geprüft werden, sind im Anhang 2, Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen, Abschnitt 4 , festgelegt und müssen bei jeder wiederkehrenden Prüfung überwacht und dokumentiert werden. (Dokumentationspflicht nach §17 BetrSichV). Eine Überschreitung der Fristen ist nicht zulässig. Bekommt die zuständige Behörde Kenntnis von der Überschreitung der Prüffristen, kann das zu intensiven Prüfungen des Betriebes, zu Bußgeldern und zur Stilllegung von Anlagen führen.

Noch ein wichtiger Hinweis!

Wer die Gefährdungen nicht, oder nicht richtig beurteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit
( §22 BetrSichV ).

Wer eine in §22 BetrSichV beschriebene Ordnungswidrigkeit beharrlich wiederholt, oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen gefährdet, begeht eine Straftat.

Wir sind Ihr Partner bei der Prüfung von Druckluftbehältern, von der Terminabsprache, über die eigentliche Prüfung, bis hin zur Abrechnung begleiten wir Ihr Unternehmen tatkräftig - auch am Wochenende!

Durch die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Überwachungsstellen können wir auch auf spezielle Kundenwünsche wie z.B Prüfung nur zu Gewissen Uhrzeiten oder an gewissen Tagen problemlos eingehen.

Prüfung Druckluftbehälter | Mühling Druckluftsysteme

Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll nur Anhaltspunkte geben. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen oder Fehler vorbehalten. Bitte halten Sie stets mit Ihrer zuständigen ZÜS oder Ihrem Druckluftpartner Rücksprache.

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