Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) der Firma Mühling Druckluftsysteme Feldstrasse 46 , 42579 Heiligenhaus ( nachfolgend kurz ,, MDS “ genannt )
§ 1 Geltung der Liefer- und Leistungsbedingungen
1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Leistungsbedingungen. Sämtliche, auch künftige, Rechtsbeziehungen zwischen dem AUFTRAGGEBER und MDS richten sich nach den AGB von MDS in der jeweils gültigen Form. Abweichenden Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS wird widersprochen.
2. Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden jedoch, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzt.
§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung, Änderungen
1. Die Angebote von MDS sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen dem AUFTRAGGEBER und MDS der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MDS Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. MDS ist verpflichtet, vom AUFTRAGGEBER als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Für Zeit, Art und Umfang der Lieferung und Leistung sowie den Preis ist – soweit erteilt – die schriftliche Auftragsbestätigung von MDS maßgebend. Geringfügige Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk und handelsüblicher Verpackung für den Straßenverkehr. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss ist MDS berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die in dem Liefervertrag/Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von MDS enthalten sind. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
2. Rechnungen von MDS sind zahlbar entweder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. MDS behält sich jedoch vor, im Einzelfall Lieferung nur gegen Barzahlung auszuführen. Rechnungen für Reparaturen und Kundendienstleistungen sind ohne Skontoabzug sofort fällig.
3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von oder die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Forderungen von MDS sind für den AUFTRAGGEBER nur statthaft, wenn seine Forderung(en) von MDS anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist (sind).
§ 4 Liefer- und Leistungsfristen
1. Vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung / im Lieferabruf / im Angebot / im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AUFTRAGGEBER zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom AUFTRAGGEBER beizustellende Komponenten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht mangelfrei geliefert, wird die Lieferfrist für jeden angefangenen Monat um einen Monat und zuzüglich eines weiteren Monats verlängert.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von MDS liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird MDS in wichtigen Fällen dem AUFTRAGGEBER baldmöglichst mitteilen.
5. Wenn dem AUFTRAGGEBER wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von MDS entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Leistungen von MDS, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
6. Wird der Versand auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von MDS mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. (304) BGB bleiben MDS unter Anrechnung der Leistungen des AUFTRAGGEBERS erhalten. Das Gleiche gilt für ihre Rechte aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AUFTRAGGEBERS voraus.
§ 5 Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht mit der Aufladung der von MDS erarbeiteten / gelieferten Vertragsgegenstände auf das Transportmittel innerhalb des Betriebsgeländes der Firma MDS auf den AUFTRAGGEBER über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MDS noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Die Versicherung der Vertragsgegenstände gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ist alleine Sache des AUFTRAGGEBERS.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, und hat MDS deshalb fruchtlos Frist zur Abholung der Vertragsgegenstände gesetzt, so geht die Gefahr nach Ablauf der gesetzten Frist auf den AUTRAGGEBER über, sofern MDS den AUFTRAGGEBER auf diese Folge hingewiesen hat.
3. Angelieferte Gegenstände oder erbrachte Leistungen von MDS sind, auch wenn unwesentliche Mängel aufweisen, vom AUFTRAGGEBER unbeschadet der Rechte aus § 11 entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Abnahmeverweigerung / Annahmeverweigerung
1. Verweigert der AUFTRAGGEBER die Abnahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann MDS ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der AUFTRAGGEBER den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen oder angenommen, so ist MDS unbeschadet des Rechtes auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann MDS auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal Schadensersatz in Höhe von 30 % des vertraglich vereinbarten Wertes der Leistungen von MDS verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
2. Ist eine Abnahme vereinbart oder zwingend, ist MDS in jedem Fall berechtigt, die Abnahme zu beantragen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und die Funktions- und Betriebstüchtigkeit gewährleistet ist. Wesentliche Mängel sind solche Mängel, die die Tauglichkeit der Leistungen von MDS in Frage stellen oder erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat MDS dem AUFTRAGGEBER mehrere mögliche Abnahmetermine vorzuschlagen. Der Vorschlag muss dem AUFTRAGGEBER spätestens eine Woche vor den in Aussicht genommenen Terminen zugehen. Wird keiner dieser vorgeschlagenen Abnahmetermine vom AUFTRAGGEBER mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der AUFTRAGGEBER auch seinerseits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des Vorschlags von MDS liegt, so gilt die Abnahme als erklärt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. MDS behält sich das Eigentum an dem Liefer- und Leistungsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von MDS gegen den AUFTRAGGEBER aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MDS nach Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes berechtigt und der AUFTRAGGEBER zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch MDS liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn MDS dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den AUFTRAGGEBER stets für MDS vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht MDS gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt MDS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von MDS mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der AUFTRAGGEBER MDS anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der AUFTRAGGEBER verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für MDS. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
V orbehaltsware.
3. MDS ist berechtigt, den Liefer- und Leistungsgegenstand auf Kosten des AUFTRAGGEBERS gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AUFTRAGGEBER selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4. Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf MDS übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem AUFTRAGGEBER untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Bei Zugriffen Dritter auf Rechte von MDS hat der AUFTRAGGEBER MDS unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der AUFTRAGGEBER tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an MDS ab. MDS nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Der AUFTRAGGEBER ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der AUFTRAGGEBER hat auf Verlangen MDS die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7. MDS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet MDS unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 9 – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl von MDS nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist MDS unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von MDS.
2. Zur Vornahme aller MDS notwendig erscheinenden Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen hat der AUFTRAGGEBER nach Verständigung mit MDS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist MDS von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei MDS sofort zu verständigen ist, hat der AUFTRAGGEBER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von MDS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die von MDS vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt MDS – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet.
4. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem AUFTRAGGEBER lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
5. Im Übrigen sind die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gegen MDS insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei fehlschlagender Nacherfüllung kann der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder Nutzung durch den AUFTRAGGEBER oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von MDS zu verantworten sind.
7. Bessert der AUFTRAGGEBER oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von MDS für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für eine ohne vorherige Zustimmung von MDS vorgenommene Änderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes.
8. Verletzt der Liefer- und Leistungsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird MDS auf seine Kosten dem AUFTRAGGEBER grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefer- und Leistungsgegenstand in für den AUFTRAGGEBER zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der AUFTRAGGEBER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch MDS ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird MDS den AUFTRAGGEBER von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in § 8 Abs. 8 genannten Verpflichtungen von MDS sind vorbehaltlich der Regelungen des § 9 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
▪ der AUFTRAGGEBER MDS unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
▪ der AUFTRAGGEBER MDS in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. MDS die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 8 ermöglicht,
▪ MDS alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
▪ der Mangel nicht auf einer Anweisung des AUFTRAGGEBERS beruht und
▪ die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der AUFTRAGGEBER den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
10. Bei Gebrauchtgeräten ist jede Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit jedoch Geräte von MDS vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise instand gesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung zusätzlich folgende Voraussetzung: Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung MDS vertraglich oblag.
11. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches fünf Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ansonsten zwei Jahre ab Herstelldatum (Datum Typenschild), mindestens jedoch ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 9 Haftung
1. Das Recht des AUFTRAGGEBERS, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
▪ des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von MDS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
▪ des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
▪ des arglistigen Verschweigens von Mängeln,
▪ der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch MDS, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
▪ des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.
2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Soweit Schadenersatzansprüche gegen MDS, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der bearbeitenden
V ertragsgegenstände.
5. Wir nehmen nicht an dem Verbraucherschlichtungsverfahren teil.
§ 10 Verbrauchsgüterkauf
Etwaige Rechte des Bestellers aus den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 BGB) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Unberührt bleibt danach insbesondere das Recht des Bestellers auf Rückgriff gegenüber MDS wegen eines Mangels einer an einen Verbraucher verkauften Sache gemäß § 478 BGB.
§ 11 Schutzrechte / Urheberrechte / Geheimhaltung u.a.
1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und der Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
3. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für MDS geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von MDS. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für MDS gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von MDS. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4. Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS sind vom AUFTRAGGEBER entsprechend vertraglich zu verpflichten.
5. Der AUFTRAGGEBER darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit MDS werbend hinweisen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist der Hauptsitz von MDS oder - nach deren Wahl - der Ort ihrer für die Lieferung/Leistung zuständigen Zweigniederlassung. MDS ist wahlweise auch berechtigt, am Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS oder am Erfüllungsort zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 13 Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
§ 14 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.